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Deutschland

Rechtlicher Hintergrund

Mit der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I, 1234) wurde die Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen in die Hände von Herstellern und Vertreibern gelegt. Damit wurde in Deutschland erstmals umfassend die abfallwirtschaftliche Produktverantwortung für einen Teilbereich des Abfallrechts auf der Basis des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1,2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I, 1410) eingeführt.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der VerpackV betrug der jährliche Verpackungsverbrauch rund 15.3 Mio. Tonnen. Dabei lag allein der Verbrauch an Einwegverpackungen bei rund 13.1 Mio. Tonnen. Aufgrund der kurzen Lebensdauer von Verpackungen, insbesondere bei Einwegverpackungen, kam diesen Verpackungsabfällen ein besonderer Stellenwert am gesamten Abfallaufkommen zu. Dabei stellte sich für die Bundesregierung die Problematik, dass Deponiekapazitäten in der Bundesrepublik Deutschland zum damaligen Zeitpunkt in vielen Regionen nur noch für zwei bis fünf Jahre zur Verfügung standen. Abfallverbrennungsanlagen und neue Deponien wurden nicht im nötigen Umfang ausgewiesen, um die entstehenden Abfallmengen auch künftig zu entsorgen. Verpackungsabfälle sind mit rund 50 % nach dem Volumen und etwa 30 % nach dem Gewicht die wichtigste Abfallart des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle. Insoweit hatten entsprechende Maßnahmen im Verpackungsbereich besondere Priorität, um gravierenden Entsorgungsengpässen zu begegnen.

Kernstück der mit der Verpackungsverordnung eingeführten Produktverantwortung sind umfassende Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten für Hersteller und Vertreiber. Nach der Verpackungsverordnung hat jedes Unternehmen, das Verpackungen in Verkehr bringt, diese nach deren Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zu zuführen. Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV für Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, eine Beteiligungspflicht bei einem dafür zugelassenen Entsorgungs- und Recyclingsystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV (sog. duales System) vor. Diese Beteiligungspflicht entfällt bei der Teilnahme an einer sog. Branchenlösung nach § 6 Abs. 2 VerpackV. Im Rahmen einer Branchenlösung erfolgt die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten durch einen sog. Dritten gemäß § 11 VerpackV, der an besonderen Anfallstellen – vorwiegend im Kleingewerbe – eine gesonderte Sammlung und Verwertung der Verpackungen organisiert. Zudem muss, wer Verkaufsverpackungen im Umfang von mehr als 80.000 kg/a Glas oder mehr als 50.000 kg/a Papier/Pappe/Karton oder mehr als 30.000 kg/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde in Verkehr bringt, gemäß § 10 VerpackV jährlich zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Erklärung mit seinen Verpackungsdaten des vorangegangen Kalenderjahres bei der örtlich zuständigen IHK hinterlegen (sog. Vollständigkeitserklärung).

Nachdem in einigen europäischen Staaten (z. B. Frankreich, Belgien, Österreich) nationale Regelungen für das Vermeiden und Verwerten von Verpackungsabfällen entstanden waren, strebte die Europäische Union eine Harmonisierung durch eine verbindliche Gesamtlösung im Verpackungsbereich an. Als Ergebnis trat am 20. Dezember 1994 die EU-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) über Verpackungen und Verpackungsabfälle, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 in Kraft. Hauptziele sind die Vermeidung und Verringerung von Umweltauswirkungen durch Verpackungen und Verpackungsabfälle mit der konkreten Vorgabe, Verpackungsabfälle europaweit um 50 % zu reduzieren. Die Richtlinie schreibt Inhalte und Rahmenbedingungen fest, die alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umwandeln müssen. In der Folge hat jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung von Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen für gebrauchte Verpackungen zu ergreifen.

Ausführliche Darstellung und Kommentar in Flanderka/Stroetmann: Verpackungsverordnung – Kommentar für die Praxis unter vollständiger Berücksichtigung der 5. Änderungsverordnung, 3. Auflage, Heidelberg 2009

Weiterführende Links:

Nachhaltigkeitsbericht 2010
Ausgezeichnet: Liz GmbH erhält Bonitätsindex 1 der Rating Agentur Hoppenstedt

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